Alex Amtmann (@AlexAmtmann) profile picture

#GG #GRCh #Rechtsstaat #RuleOfLaw. Jurist, hier privat = idR nichts zu meinem beruflichen Hauptrechtsgebiet. Hobby-Datenschutzrechtler. #standwithukraine+israel

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Joined May 2012
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Replying to @AssetsKater72
Was ist gerecht? Viele verbinden mit gerecht, dass sich für andere etwas ändern soll. Deswegen bin ich für Demokratie, Grundrechte, Gewaltenteilung, Föderalismus + Rechtsstaat, damit Diskurs der Menschen mit in Macht beschränkten Staatsgewalten ergibt, was Gesetz ist bzw. wird.
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Alex Amtmann retweeted
Replying to @AlexAmtmann
„Der DAV rät dazu, die offizielle Bezeichnung des Gesetzes zu ändern. Verbale Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder gar harsche und überzogene Unternehmenskritik sind keine „Gewalt“ im rechtlichen Sinne, und der Begriff verschleiert den eigentlichen Regelungscharakter des Gesetzes.“ bmjv.de/SharedDocs/Downloads…
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Sollte der Anwaltsverein nicht auch vermeiden, sich der Wortwahl digitale Gewalt anzuschließen - denn das ist eindeutig unjuristisch - und nachher stehen wir bei einem verändertem Verständnis von „Gewalt“ vor einem Scherbenhaufen: BVerfGE 92, 1 - Sitzblockaden - wäre überholt.
Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt sieht nicht nur Neuerungen auf Tatbestands-Ebene vor. Es soll sich auch ändern, wer Betroffene vor Gericht vertreten darf. Neben Anwältinnen und Anwälten sollen auch NGOs mutmaßliche Opfer von digitalem Missbrauch vertreten dürfen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht das kritisch, denn Betroffene begeben sich damit in einen Nachteil: „Zivilverfahren an Landgerichten müssen mit anwaltlicher Vertretung geführt werden – und das aus gutem Grund: Anwältinnen und Anwälte verfügen über die erforderliche Verfahrenspraxis. Zugleich unterliegen sie strengen berufsrechtlichen Pflichten: Sie sind gesetzlich verpflichtet, unabhängig zu handeln, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung zu wahren – und sie sind für eventuelle Haftungsfälle zum Schutz der Mandantschaft zwingend versichert. Der Gesetzentwurf will dieses Prinzip nun erheblich aufweichen: In zivilrechtlichen Auskunfts- und Sperrverfahren sollen künftig zivilgesellschaftliche Organisationen unentgeltlich als Verfahrensbevollmächtigte auftreten können – anstelle eines anwaltlichen Beistands. Die strengen berufsrechtlichen Anforderungen gelten für NGOs nicht. Dass sich zivilgesellschaftliche Organisationen für Betroffene digitaler Gewalt engagieren, ist ehrenwert und wichtig. Dies macht sie aber nicht zu einer geeigneten Prozessvertretung vor Gericht. Warum sollte ausgerechnet bei digitaler Gewalt genügen, was in anderen gerichtlichen Verfahren nicht ausreicht? Dies vermittelt den Eindruck, digitale Gewalt sei rechtlich weniger anspruchsvoll als körperliche Gewalt, oder die Betroffenen seien weniger schutzwürdig. Auch das Argument der Kostenersparnis überzeugt nicht. Der Zugang zum Recht wird nicht dadurch besser, dass die Anforderungen an die Vertretung sinken. Der Gesetzgeber schafft vielmehr eine zweite Klasse der Prozessvertretung. Der Anwaltszwang ist kein Selbstzweck, sondern schützt diejenigen, die auf rechtlichen Beistand angewiesen sind. Mit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe bestehen bereits Instrumente, die Menschen mit geringem Einkommen den Weg zu anwaltlichem Beistand eröffnen.“   @Anwaltverein anwaltverein.de/maildrum/onl…
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Damals wie heute: eine Uni ist schon an sich nicht für Beruf- und Staatsamtszugangsprüfungen da. Problematisch ist allenfalls, dass es eine Klassenfrage war und bleibt, wie gut man sich das Repetitorium leisten kann. Aber das GG enthält kein Anspruch auf kostenlose Ausbildung …
Karl Loewenstein über die Juristenausbildung 1913. Hat sich jetzt nicht so viel geändert...
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… und die die Business School Berlin bietet das Jura-Studium auch nicht kostenfrei an, vgl hier businessschool-berlin.de/cou…
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Zur Schulbesuchspflicht: Wie wahrscheinlich ist es, dass das Grundgesetz eine Pflicht zwingend gebietet, die es nur in wenigen Staaten gibt und die es – anders als die Weimarer Reichsverfassung (Art. 145) – nicht einmal ausdrücklich nennt?
Abstrakte Normenkontrolle als "schärfstes Schwert": Mehrere Länderfraktionschefs der CDU drohen möglichen Linken- bzw. AfD-Regierungen nach den jüngsten Wahlen. Man werde etwa gegen Vergesellschaftung und Abschaffung der Schulpflicht vorgehen. buff.ly/IvbFVOx
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Ich würde eher sagen: wo die geheime Wahl des Regierungschefs im Parlament nicht in der Verfassung steht, ist eine vom Parlament selbst beschlossene Geheimheit wegen der allgemein für das Parlamentsplenum gebotene Öffentlichkeit problematisch …
Wahlgeheimnis klingt immer gut. Aber während es Bürger vor staatlicher Kontrolle schützen soll und hier zwingend ist, verunmöglicht es im Parlament die Kontrolle der Abgeordneten durch das Volk, wie #SachsenAnhalt und der Fall #Heuer zeigen. buff.ly/KW9EBrK
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… Aber wenn die Geheimheit - wie in Sachsen-Anhalt (nur) die Wahl des MP - in der Verfassung steht, ist das als Quasi-Fortsetzung des geheimen Wahlakts der Bürger:innen genauso legitim und kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip.
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Lustig: Dass das Fazit lauten würde, es liege nicht an der Besoldung, überrascht nicht. Überraschend: die dort zitierten Zahlen geben das mE gar nicht her. Bei den Männern ist das Gehalt sogar der häufigste Grund (63 %) und insgesamt praktisch gleichauf mit weiteren Gründen.
Donnerstag erscheint dieser Beitrag von mir im Heft 43/2026 der NJW. Ich fahre vorsichtshalber am Mittwoch ein paar Tage in Urlaub, verlasse das Land und gehe nicht online 😇.
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Ich bin in Wirklichkeit kein Amtmann …
Ich bin in Wirklichkeit kein Wolf 🐺
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… aber Inhaber eines Amtes 😇
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Bei uns gibt es halt keine Binding precedents: höchstrichterliche Rechtsprechung bindet nur im 2.+ Rechtsgang des konkreten Verfahrens. Ausnahme: nach § 31 II BVerfGG habenbestimmte BVerfG-Entscheidungen Gesetzeskraft. Dessen Ausnahmecharakter wird von Art. 94 IV 2 GG bestätigt.
Der VIII. Senat des BGH und die 66. Zivilkammer des LG Berlin II streiten seit Jahren wegen der Schonfristzahlung. Hat sich mit der geplanten Mietrechtsreform bald alles erledigt? buff.ly/oed7JrL
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Im Übrigen gilt:
Zur Erinnerung: „Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich“. Rz. 15 hier: bundesverfassungsgericht.de/… (= BVerfGE 87, 273).
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Gut, wenn Cookie-Banner bleiben: denn „my device is also (legally) may castle“
"Der Rat versäumt es, Cookie-Banner zu entfernen." #DigitalOmnibus -> "Doch das Mandat des Digital Omnibus der Hauptstadt findet einen Weg, die Zustimmungsanforderungen zu reduzieren" rapporteur.com/news/council-…
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😇🤯
Law firms are furious Anthropic requires a minimum spend before negotiating contract terms, which is awkward because that's also our entire business model.
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These daher: Bei der Entschädigung dürfte die wegen der (befristeten) Mietpreisbremse nicht zulässig gewesene Erhöhung der Miete nicht zu Lasten der Eigentümer berücksichtigt werden.
Trick 17: die Preise durch Mietpreisbremse drücken, dann daraus Entschädigung berechnen, dann „enteignen“ und dann Mietpreisbremse abschaffen und Miete erhöhen ;-)
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Art. 15 GG ist natürlich (wie z.B. auch Art. 18 GG) trotz der für Art. 1-19 GG geltenden Überschrift selbst kein Grundrecht, sondern eine sog. Schranke eines Grundrechts (hier auf Eigentum). Nichtsdestotrotz die Kompetenz des Bundes für ein sog. Sperrgesetz mE zweifelhaft.
Die Flatearther übernehmen das Ruder.
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Der Beitrag von @pia_lorenz und die zitierte Stellungnahme von @Alex_J_Thiele , wonach eine Berichtigung der Verkündung möglich ist, problematisiert nicht und übersieht daher wohl die Frage, dass das Inkrafttreten am nächsten Tag (Art. 3) für Art. 2 (VO-Änderung) notwendig ist.
Ab 2027 sollten die Tabaksteuern steigen. Nun ist durch eine Panne im BMF das Änderungsgesetz schon heute in Kraft getreten. Die Tabakindustrie moniert Rechtsunsicherheit und eine "wochenlange Grauzone". Faktisch wie rechtlich ist da wenig dran. beck-aktuell.de/heute-im-rec…
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Die Sache mit der #Tabaksteuer ist zwar schon blöd und kostet sicherlich auch eine Menge Geld, ihn nun zu bereinigen. Aber ich würde hier trotzdem sagen: „Kriegt euch mal ein. Fehler passieren.“ Der Gesetzentwurf war immerhin seit Anfang September öffentlich.
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Wahrscheinlich kann man es anhand des Gesetzesentwurfs sogar so auslegen , dass a) jeweils ab 2031 gelten soll (und mich auch heute bis 31.12.2026)
Wenn der hohe Tabaksteuersatz von 2030 auch ab morgen bis Ende 2026 gilt und weil der Bundestag ohne Einspruch des Bundesrats das so beschlossen hat, ist dem BMF kein Fehler unterlaufen: Der Gesetzgeber hat es so gewollt.
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Korrektur: „(und nicht auch von heute bis 31.12.2026)“
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